Unternehmen können ein Nachprüfungsverfahren beantragen, wenn sie einen Verstoß des Auftraggebers gegen das Vergaberecht vermuten. Für die Vergabekontrolle sind, je nach Ebene, das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist zuständig für Auftragsvergaben von Auftraggebern, die dem Bund zuzurechnen sind; das jeweilige Landesverwaltungsgericht ( LVwG) ist zuständig für Auftragsvergaben von Auftraggebern, die den Ländern zuzurechnen sind.
Mit dem Nachprüfungsverfahren sind nur die vom Bundesvergabegesetz als gesondert anfechtbar bezeichneten Entscheidungen angreifbar, zum Beispiel die Zuschlagsentscheidung. Die Erhebung eines Nachprüfungsantrags ist an äußerst kurze Fristen gebunden. Einem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Es ist daher häufig unumgänglich, einen Nachprüfungsantrag mit einem entsprechenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verbinden.